zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (Stand 01. November 2025)
1. Allgemeines, Auftragserteilung
a. Diese Wartungs- und Reparaturbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Wartungen und Reparaturen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (nachfolgend zusammenfassend: „Reparaturen“) von Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten, deren Teilen und Zubehör (nachfolgend zusammenfassend: „Auftragsgegenstand“) sowie für Folgeund mit solchen Verträgen in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen der Firma Doosan Bobcat Bensheim GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“, „uns“) und Ihnen als unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“, „Kunde“, „Ihnen“).
b. Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
c. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Wartungs- und Reparaturbedingungen der Auftragnehmerin gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Wartungs- und Reparaturbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Reparaturen vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
d. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so kann die Auftragnehmerin dieses innerhalb von vierzehn (14) Werktagen annehmen. Beauftragungen zwischen dem Kunden und uns sind erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform bestätigt werden (Bestätigungsschreiben). Für Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene schriftliche Vereinbarung (Bestätigungsschreiben) maßgeblich, wobei Textform genügt.
Ausreichend ist, dass der Kunde das Bestätigungsschreiben vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
e. Die Reparaturen erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt der Auftragnehmerin (Erfüllungsort).
f. Sofern nichts anderes bestimmt ist, besteht Einigkeit, dass diese Bedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (https://bobcat.de/allgemeineverkaufs-und-lieferbedingungen/) der Auftragnehmerin Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin und diesen Bedingungen, haben diese Bedingungen Vorrang.
g. Etwaige Beanstandungen des Auftraggebers sind schriftlich an die jeweilige Niederlassungsleitung der Auftragnehmerin zu richten. Textform genügt nicht. Das Personal der Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu treffen, durch die diese Bedingungen geändert oder ergänzt werden.
h. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu
Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
i. Soweit für den Auftragsgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Kunde der Auftragnehmerin bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheinigung
Teil I.
2. Fertigstellung
a. Die Angaben über die Reparaturfristen (nachfolgend: „Fertigstellungstermin“) beruhen – sofern vorhanden – auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins, der schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten im Wesentlichen feststeht. Der verbindliche Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn bis zu dessen Ablauf der Auftragsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
b. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der Durchführung des Auftrages als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern einen verbindlichen Fertigstellungstermin in angemessenem Umfang. Sofern die Auftragnehmerin den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Betriebsstörungen (z. B. Streik oder Aussperrung) oder behördlicher Anordnungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
verschiebt sich der Fertigstellungstermin ebenfalls angemessen nach hinten. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über Verzögerungen nach den vorstehenden beiden Sätzen unterrichten und den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
c. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Temin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben, unvorhersehbare Verhinderung von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadensersatzpflicht. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung der Auftragnehmerin zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
d. Die Einhaltung des Fertigstellungstermins erfolgt immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Auftragnehmerin durch ihre Lieferanten mit Ersatzteilen für die Reparatur des Auftragsgegenstandes, sofern die Auftragnehmerin ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und die Auftragnehmerin das Ausbleiben oder die Verspätung der Ersatzteillieferung nicht zu vertreten hat. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Ausbleiben oder die Verspätung der
Ersatzteillieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist des Lieferanten für die Ersatzteile sowie unverzüglich die neue voraussichtliche Fertigstellungsfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder sind die Ersatzteile auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers erstatten.
3. Voraussichtliche Reparaturkosten und Kostenvoranschlag
a. Kostenvoranschläge stellen grundsätzlich nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten grundsätzlich keine abschließende Erklärung über die Höhe der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile etc. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlag erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an der zu
reparierenden Maschine (Fehlversuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
b. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit und/oder Anfahrtszeiten = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Kunden zu tragen. Dies gilt insbesondere
i. wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
ii. der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
iii. der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a. Sämtliche von der Auftragnehmerin genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
b. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme der vertraglichen Leistung bzw. Meldung der Fertigstellung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
c. Nach fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist von zwei (2) Wochen ab Zugang unserer Rechnungen gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
d. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen zu
verlangen. e. Eine Zahlung des Auftraggebers durch Überweisung gilt erst an dem Tag der
vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Auftragnehmerin als erfolgt.
f. Gegen die Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Wartungs- bzw. Reparaturvertrag beruht.
g. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist die
Auftragnehmerin berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ( § 247 BGB) zu berechnen.
5. Reisekosten, Auslösungen und Sonstige Kosten
a. Sofern die vertraglichen Leistungen der Auftragnehmerin nicht in ihren Räumlichkeiten bzw. nicht in den Räumlichkeiten von durch die Auftragnehmerin beauftragte Fachunternehmer erbracht werden können, handelt es sich um einen „Außenauftrag“.
b. Nutzt das Personal bei einem Außenauftrag Kraftfahrzeuge der Auftragnehmerin oder werden Privatfahrzeuge des Personals benutzt, kann die Auftragnehmerin Kilometersätze nach der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung stellen.
c. Ersatzteile, Hilfsstoffe, Kleinmaterial, Telefonkosten und alle sonstigen zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung entstehenden Kosten der Auftragnehmerin sowie etwaige Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
6. Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei Außenauftrag
a. Bei der Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Wartungs- bzw. Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
b. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Wartung bzw. Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
c. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Wartung bzw. Reparatur zu sorgen.
d. Der Wartungs- bzw. Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Wartungs- bzw. Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber der Auftragnehmerin mitzuteilen.
7. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers bei Außenauftrag
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
b. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Wartungen bzw. Reparaturen von der Auftragnehmerin betrauten Personen Folge zu leisten. Für die vom Auftraggeber bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Wartung bzw. Reparatur die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
d. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Wartungs- bzw. Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
e. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Auftragsgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
f. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Wartungs- bzw. Reparaturpersonals unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten begonnen werden kann. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen gehen zu seinen Lasten.
g. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die
Handlungen vorzunehmen.
h. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben im Übrigen unberührt.
8. Abnahme, Annahmeverzug
a. Die Fertigstellung einer Wartung oder Reparatur hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung einer Rechnung gilt ebenfalls als eine solche Mitteilung. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug („Annahmeverzug“), wenn er nicht innerhalb einer (1) Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
b. Die Abnahme der von der Auftragnehmerin durchgeführten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt am Sitz der jeweiligen Niederlassung der Auftragnehmerin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber Abnahme und Übergabe an einem anderen Ort (Außenauftrag), so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei einer Abnahme an einem Außenauftrag ist der Auftraggeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme eine bevollmächtigte Person anwesend ist, die zur Durchführung der Abnahme sowie
zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls berechtigt ist. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht fristgerecht, gelten die Leistungen der Auftragnehmerin spätestens sieben (7) Werktage nach dem vereinbarten Abnahmetermin als abgenommen, sofern die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
c. Wegen unwesentlicher Mängel der Reparatur des Auftragsgegenstandes kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
d. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kannte, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß nachfolgender Ziffer 13 nur, wenn sich der Auftraggeber seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
e. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug ist die Auftragnehmerin – unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von der Auftragnehmerin in Rechnung zu stellen bzw. den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers auch bei Dritten einzulagern.
9. Gefahrentragung und Transport
a. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht sowohl die Leistungs- als auch die Vergütungsgefahr auf ihn über. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den alleinigen Besitz des Auftragsgegenstandes erlangt oder die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung nicht in den Räumlichkeiten der Auftragnehmerin bzw. in den Räumlichkeiten von durch die Auftragnehmerin beauftragte Fachunternehmer zu erbringen ist und der Auftraggeber die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf den Auftragsgegenstand hat.
b. Der Transport des Auftragsgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers. Dieser trägt daher die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Auftragsgegenstandes auf dem Transport. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernimmt die Auftragnehmerin oder ein von der Auftragnehmerin beauftragter Spediteur auf Kosten des Auftraggebers den Transport des
Auftragsgegenstandes. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport des Auftragsgegenstandes zum Auftraggeber nach der Reparatur durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, mit dem Auftraggeber eine Abnahme durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Auftragnehmerin abzugeben.
c. Im Zuge der Auftragsdurchführung in den Besitz der Auftragnehmerin gelangte Auftragsgegenstände werden von der Auftragnehmerin nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl, Lagerschäden und andere nicht von der Auftragnehmerin zu vertretende Beschädigungen versichert. Im Falle eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Unterganges bzw. einer von der Auftragnehmerin zu vertretenden Beschädigung des Auftragsgegenstandes oder des sonstigen Eigentums des Auftraggebers gilt Ziffer 14.
10. Erweitertes Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand
a. Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in den Besitz der Auftragnehmerin gelangten Auftragsgegenstand des Auftraggebers zu.
b. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von der Auftragnehmerin durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
c. Für sonstige Ansprüche der Auftragnehmerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
11. Eigentumsvorbehalt
a. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch Forderungen aus Miete und Kaufvertrag und alle Forderungen aus Folgegeschäften wie Ersatzteillieferung und Kundendienstleistungen, einschließlich der Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert die gesamte Vorbehaltsware die jeweilige Saldenforderung der
Auftragnehmerin. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Unternehmer um mehr als 20 %, erklärt die Auftragnehmerin auf schriftliches Verlangen des Unternehmers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Auftragnehmerin in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben und diese pfleglich zu behandeln.
c. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware sowie Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
d. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Auftraggeber nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. In einem solchen Fall hat sich der Auftraggeber dem Dritten gegenüber das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung des Dritten vorzubehalten. Bereits jetzt tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung der Auftragnehmerin für die Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen und tritt ebenso seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen des Auftraggebers gegen Dritte bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Auftragnehmerin verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der Auftragnehmerin bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
f. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen dergestalt miteinander verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber die Auftragnehmerin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Auftragnehmerin unentgeltlich.
g. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer Pflicht gemäß vorstehender Ziffern a bis c, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.
h. Nach erklärtem Rücktritt ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
12. Entsorgung von Altteilen
a. Dem Auftraggeber obliegt die Entsorgung von bei einer Wartung oder Reparatur
ersetzten Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen (nachfolgend
zusammenfassend: „Altteile“).
b. Soweit gesetzliche Vorschriften die Auftragnehmerin verpflichten sollten, Altteile zu entsorgen, verpflichtet sich der Auftraggeber der Auftragnehmerin hierdurch entstehende Kosten zu erstatten.
13. Mängelansprüche
a. Im Falle einer Mangelhaftigkeit der von der Auftragnehmerin durchgeführten Reparaturen ist der Auftraggeber zunächst ausschließlich berechtigt, Mängelbeseitigung (Nachbesserung) zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei Fehlschlagen der Nachbesserung die von ihm geschuldete Vergütung zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist oder lediglich unerhebliche Mängel bestehen – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ausschließlich Ziffer 14.
b. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin unverzüglich über etwaige Mängel zu unterrichten und die Weisungen der Auftragnehmerin einzuholen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für mangelhafte Leistungen vom Auftraggeber beauftragter Dritter oder für eine unsachgemäße Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber selbst. Die bei der Nachbesserung notwendigerweise entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die Auftragnehmerin, soweit sich die Beanstandung des Auftraggebers als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die
Kosten.
c. Sofern die Auftragnehmerin etwaige Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
14. Haftung
a. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
b. Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
c. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
d. Darüber hinaus sind alle Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind und insbesondere nicht für alle mittelbaren, indirekten und Folgeschäden sowie Mehraufwendungen, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
e. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
f. Unsere technischen Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Unsere Haftung ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
g. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
15. Verjährung
a. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin aus und im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Wartungsleistungen und Reparaturen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Abnahme (vgl. Ziffer 8) des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber.
b. Unberührt von der vorstehenden Verjährungsfrist nach Ziffer 15a bleiben Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer 14b. genannten Fällen, in denen die Auftragnehmerin zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung der Auftragnehmerin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
b. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber nach Wahl der Auftragnehmerin Mannheim, Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen jedoch Mannheim, Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
c. Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
d. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.
Unter diesem Link finden Sie die Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen der Doosan Bobcat Bensheim GmbH (Gültig ab 01. November 2025).