Allgemeine Mietbedingungen
Diese Mietbedingungen gelten ab dem 01.05.2026. Die bis dahin gültigen Mietbedingungen finden Sie hier.
Vermieterin: Doosan Bobcat Bensheim GmbH
Stand: 01. Mai 2026
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1. Allgemeines – Geltungsbereich
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a. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge der Vermieterin über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen samt Zubehör und Anbauteilen. Für Lieferungen und Reparatur-/Montagearbeiten gelten ergänzende AGB bzw. Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen; im Konfliktfall gelten vorrangig diese Mietbedingungen.
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b. Zukünftige Verträge mit demselben Mieter fallen ebenfalls unter diese Bedingungen.
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c. Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter gehen diesen Bedingungen stets vor.
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d. Ein Mietvertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Mietangebots der Vermieterin durch den Mieter zustande. Die Annahme des Mietangebotes erfolgt durch Unterschrift der Geschäftsleitung des Mieters oder durch nachweislich bevollmächtigtes Personal (Name in Blockschrift, Unterschrift, Datum, ggf. Firmenstempel) auf Angebot, Mietvertrag oder Kostenvoranschlag.
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e. Erklärt der Mieter die Annahme des Mietangebots mit Änderungen/Vorbehalten, bedarf es zu einem wirksamen Vertragsschluss mit diesen Änderungen/Vorbehalten einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Vermieterin.
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f. Alle nach Vertragsschluss vom Mieter abzugebenden Erklärungen und Anzeigen (z.B. Stilllegungsanzeigen, Rückgaben, Rügen etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und sind während der üblichen Geschäftszeiten der Vermieterin abzugeben. Der Zugang gilt mit Bestätigung durch die Vermieterin als zugegangen, wobei die Bestätigung in Textform zu erteilen ist. Erfolgt die Anzeige außerhalb der Geschäftszeiten, so gilt sie mit Beginn der nächsten Geschäftszeit als zugegangen.
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g. Sämtliche Angebote sind freibleibend.
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h. Die Mietbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 I S.1 BGB.
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i. Alle Angaben zu Preisen, Gewichten und Abmessungen sind unverbindlich; das angegebene Gewicht gilt als Betriebsgewicht.
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j. Mietgegenstände dürfen den im Mietvertrag angegebenen Einsatzort sowie einen Umkreis von 10 km hiervon und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht verlassen; Ausnahmen bedürfen vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Vermieterin.
2. Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
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a. Die Vermieterin stellt den Mietgegenstand betriebsbereit für die vereinbarte Mietzeit bereit.
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b. Der Mieter verpflichtet sich zur sach- und bestimmungsgemäßen Nutzung, Einhaltung aller einschlägigen Gesetze (z.B. UVV, Arbeitsschutz, StVO bei Ladung/Transport) und zur Rückgabe des Mietgegenstandes gem. Ziffer 10.
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c. Nur fachkundiges und eingewiesenes Personal ist zur Bedienung berechtigt.
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d. Bei Bedarf erfolgt eine Einweisung am Standort der Vermieterin.
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e. Standortwechsel und Einsatzortwechsel des Mietgegenstandes sind der Vermieterin unverzüglich vor Durchführung schriftlich mitzuteilen und bedürfen deren vorheriger Zustimmung.
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f. Besondere Nutzungsbedingungen, die über den üblichen Baustelleneinsatz hinausgehen, wie z.B. Abbrucharbeiten, Schiffsentladung, Einsatz in Chemie-, Industrie- oder Gewinnungsbetrieben, Mehrschichtbetrieb sowie eine erhebliche Verunreinigung durch Chemikalien, Staub oder andere Stoffe, sind der Vermieterin unverzüglich und vor Beginn des vorgesehenen Einsatzes schriftlich anzuzeigen.
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g. Bei besonderer Beanspruchung oder Nutzung des Mietgegenstands gemäß Ziffer 2.f., die zu erhöhtem Verschleiß, außergewöhnlichen Betriebsstoffaufwand oder weiteren Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Reparaturarbeiten führt, trägt der Mieter die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach den jeweils gültigen Preislisten oder nach tatsächlichem Aufwand. Die Vermieterin ist berechtigt, den erhöhten Verschleiß, den Mehraufwand sowie entsprechende Zusatzarbeiten nachzuprüfen und gesondert abzurechnen. Für Schäden, die aufgrund besonderer Nutzungsbedingungen auftreten und die außerhalb des üblichen Mietgebrauchs liegen, haftet der Mieter in vollem Umfang für die Wiederherstellung und Ersatzbeschaffung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
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h. Die Betriebssicherheit straßenzugelassener Geräte ist vom Mieter sicherzustellen. Bußgelder und Strafverfahren aus dem Zeitraum der Vermietung werden an den Mieter weitergegeben. Fahrpersonal muss über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.
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i. Der Mieter ist verpflichtet, für den gesamten Mietzeitraum eine Maschinenversicherung (Vollkasko) mit Mindestdeckung inklusive Diebstahl, Brand, Elementarschäden und Vandalismus nachzuweisen oder eine vom Vermieter angebotene Haftungsbeschränkung entgeltlich zu wählen und deren Bedingungen zu beachten. Bei Selbstversicherung tritt der Mieter alle Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung der Forderungen an die Vermieterin ab; die Vermieterin nimmt die Abtretung an. Ohne lückenlosen Versicherungsschutz kann die Vermieterin die Übergabe verweigern oder außerordentlich kündigen.
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j. Jegliche Reparaturen, Veränderungen oder demontierende/umbauende Eingriffe am Mietgegenstand sind untersagt bzw. erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters.
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k. Mit der Übergabe erhält der Mieter ausdrückliche Hinweise zu Machine IQ/Telematik (vgl. Ziff. 13). Jegliche Manipulation zieht Schadensersatz bis zum Neuwert nach sich.
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l. Schlüssel, und bei schlüssellosen Systemen Zugangscodes, dürfen nicht weitergegeben werden. Bei Verstoß entfällt jegliche Haftungsbegrenzung.
3. Überlassung, Rückgabe und Transport des Mietgegenstandes
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a. Der Mietgegenstand wird in sauberem, ordnungsgemäßem, vollgetanktem/geladenem Zustand mit den relevanten Unterlagen übergeben. Abweichungen hiervon sind bei Überlassung schriftlich mit der Vermieterin festzuhalten.
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b. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – am Standort der Vermieterin. Der Mieter ist anschließend selbst dafür verantwortlich, den Mietgegenstand auf eigene Kosten und eigenes Risiko an den vorgesehenen Einsatzort zu verbringen, einschließlich Be- und Entladung. Wirkt Personal der Vermieterin beim Be- oder Entladen mit, handeln diese ausschließlich als Erfüllungsgehilfen des Mieters; die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nach den einschlägigen Richtlinien (z. B. VDI 2700/2701) verbleibt beim Mieter.
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c. Ein Transport des Mietgegenstandes durch die Vermieterin oder ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen erfolgt ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Mieters. Für die mit dem Transport verbundenen Risiken erhebt die Vermieterin zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe von 5 % der Transportkosten. Der Risikozuschlag von 5 % der Transportkosten enthält insbesondere das Risiko von Schäden, Verlust, Betriebsunterbrechung, Verzögerungen oder Mehraufwand für Organisation und Abwicklung von Transportschäden; weitere Haftungsansprüche gegenüber der Vermieterin aus Transportschäden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Risikozuschlag ist unabhängig vom konkreten Eintritt eines Schadensereignisses sofort bei Fälligkeit der Transportkosten zu zahlen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, trägt der Mieter alle weiteren Risiken und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transport.
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d. Nach Rückgabe eines Mietgegenstands durch den Vormieter besteht kein Anspruch des Folge-Mieters auf unmittelbare Bereitstellung desselben oder eines vergleichbaren Geräts. Die Bereitstellung erfolgt ausschließlich nach tatsächlicher Verfügbarkeit und ohne verbindliche Zusage zu einem bestimmten Bereitstellungszeitpunkt. Ein Anspruch auf Verzugsfolgen besteht insoweit nicht.
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e. Gerät der Vermieter bei der Erstüberlassung des Mietgegenstands zum im Vertrag vereinbarten Mietbeginn in Verzug, ist die Ersatzpflicht des Vermieters auf den Tagesmietpreis begrenzt. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Mieter gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Vermieter darf einen gleichwertigen Gegenstand stellen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.
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f. Die Nutzung ist nur nach sorgfältigem Studium der Betriebsanleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise erlaubt.
4. Mängel bei Überlassung
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a. Vor Mietbeginn ist dem Mieter die Besichtigung möglich. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich mindestens in Textform angezeigt werden; ansonsten verfällt das Rügerecht. Sonstige Mängel sind nach Entdeckung sofort mindestens in Textform der Vermieterin mitzuteilen.
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b. Die Vermieterin beseitigt rechtzeitig angezeigte Mängel oder stellt einen gleichwertigen Ersatz. Die Mietzahlungspflicht entfällt oder wird gemindert nur für die Dauer einer wesentlichen, von der Vermieterin zu vertretenden Beeinträchtigung, sofern kein zumutbarer Ersatz gestellt werden kann. Wird die Beeinträchtigung durch unsachgemäße oder nicht fachgerechte Bedienung oder Behandlung des Mietgegenstands durch den Mieter verursacht, bleibt die Mietzahlungspflicht uneingeschränkt bestehen. Der Mieter haftet für daraus resultierende Stillstands- und Ausfallzeiten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Eine eigenmächtige Kürzung der vereinbarten Mietzahlungen durch den Mieter ist nicht zulässig.
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c. Nach erfolgloser Fristsetzung auf Mängelbeseitigung darf der Mieter kündigen.
5. Bereitstellung von Ersatzmaschinen während Reparaturarbeiten
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a. Wird eine von der Vermieterin gelieferte und verkaufte oder vermietete Maschine zur Reparatur bzw. Wartung von der Vermieterin entgegengenommen, kann dem Kunden für die Dauer der Arbeiten – bei Verfügbarkeit – auf dessen Wunsch eine Ersatzmaschine zur Verfügung gestellt werden.
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b. Für die Überlassung einer etwaigen Ersatzmaschine wird grundsätzlich ein separater Mietvertrag zu den aktuellen Mietpreisen und Bedingungen der Vermieterin geschlossen. Der Kunde ist hierfür zur Zahlung des ausgewiesenen Mietzinses gemäß Vertrag oder bestätigtem Angebot verpflichtet.
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c. Abweichend hiervon können bei Vorliegen eines tatsächlichen, die Vermieterin treffenden Gewährleistungs- oder Garantiefalls individuell, ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen (insbesondere zur etwaigen Kostenfreiheit der Ersatzmaschinenüberlassung oder Gewährung eines reduzierten Mietzinses für die Ersatzmaschine) vereinbart werden. Solche Ausnahmen müssen auf dem jeweiligen Mietvertrag, Mietschein oder Ausgabeschein individualvertraglich, ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.
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d. Die Überlassung der Ersatzmaschine endet grundsätzlich mit Abschluss der Reparatur an der Ursprungsmaschine. Nach entsprechender Mitteilung bzw. Abnahmeaufforderung durch die Vermieterin ist die Ersatzmaschine unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Werktagen auf eigene Kosten an die Vermieterin zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung der Rückgabe bleibt die Verpflichtung zur weiteren Mietzinszahlung bestehen.
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e. Weitere Rechte und Pflichten, insbesondere zum Zustand der Rückgabe und zur Haftung, richten sich nach den gesonderten Vereinbarungen des Ersatzmaschinenmietvertrags sowie ergänzend nach den Allgemeinen Mietbedingungen der Vermieterin.
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f. Die Vermieterin ist berechtigt, die Ersatzmaschine jederzeit – insbesondere nach Abschluss der Reparatur – zurückzuverlangen.
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g. Mit Unterzeichnung des Ersatzmaschinenvertrags bzw. Ausgabescheins erkennt der Kunde die vorstehenden Bestimmungen, sowie die darauf Bezug nehmenden Individualabsprachen, ausdrücklich an.
6. Haftung und Versicherung
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a. Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin (auch wegen Mangelfolgeschäden) bestehen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder zwingender Haftung (Produkthaftung etc.). Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs. 1 BGB.
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b. Der Mieter haftet während der Mietzeit für sämtliche Schäden an, sowie für Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Verschlechterung des Mietgegenstandes – unabhängig von Ursache und Verschulden – bis zum Wiederbeschaffungswert einschließlich aller Neben- und Folgekosten. Einwendungen des Mieters hinsichtlich fehlenden Versicherungsschutzes oder eingeschränkter Versicherungsleistung bleiben unbeachtlich, die Ersatzverpflichtung bleibt hiervon unberührt. Es obliegt allein dem Mieter, einen vollständigen und lückenlosen Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.i. sicherzustellen und die entsprechenden Nachweise unaufgefordert und rechtzeitig vor Übergabe beizubringen. Etwaige Haftungsbeschränkungen, Selbstbeteiligungen oder Obliegenheitsverletzungen im Verhältnis zur Versicherung berühren die Verpflichtung des Mieters aus diesem Vertrag nicht, sofern die Haftungsbeschränkung der Vermieterin nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
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c. Wählt der Mieter die von der Vermieterin angebotene Haftungsbeschränkung und erfüllt sämtliche hierfür festgelegten Bedingungen, gilt die Haftung des Mieters ausschließlich im Umfang der schriftlich vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall.
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d. Bei (versuchtem) Diebstahl (insbesondere infolge unerlaubter Schlüssel-/Codeweitergabe) entfällt in jedem Fall eine etwaige Haftungsbegrenzung. Der Mieter ersetzt zumindest den Wiederbeschaffungs-, ggf. Zeitwert.
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e. Die Haftung des Mieters entfällt nur, soweit der Schaden ausschließlich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vermieterin verursacht wurde.
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f. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, Mietobjekte selbst zu versichern; die Verantwortung für lückenlose Versicherung/Nachweis liegt beim Mieter.
7. Preise, Kautionen, Zahlung
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a. Es gelten die jeweiligen Listenpreise und die im Angebot/Mietvertrag genannten Einzelpreise.
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b. Für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage fällt keine Tagesmiete an, sofern der Mietgegenstand nicht genutzt wird. Nutzungstage an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind vom Mieter vorab oder spätestens am folgenden Werktag nach Nutzungstag in Textform gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. Ohne Anzeige gilt der Mietgegenstand an diesen Tagen als nicht genutzt. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter die Nichtnutzung des Mietgegenstands an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen durch geeignete Nachweise (z. B. Telematikprotokolle, Baustellenberichte, Arbeitsnachweise etc.) zu belegen.
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c. Wochen-, Monatspreise gelten ab jeweils festgelegter Mindestmietdauer – Details im Angebot.
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d. Mindestmietzeit: ein Werktag.
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e. Berechnung erfolgt auf Basis von maximal 8 Betriebsstunden je Werktag; Mehrarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind die Tage Montag bis Freitag, nicht aber Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage. Nutzungstage an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind vom Mieter vorab oder spätestens am folgenden Werktag nach Nutzungstag zwingend zumindest in Textform gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.
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f. Preise verstehen sich zzgl. anfallender Transportkosten sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. Zusatzleistungen wie Reinigungskosten, soweit diese erforderlich werden.
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g. Der Vermieter kann eine angemessene Kaution und Vorauszahlung verlangen, Details werden im Vertrag/Angebot geregelt.
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h. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen zur Aufrechnung/Zahlungszurückbehaltung.
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i. Mietrechnungen sind sofort – brutto ohne Skontoabzug – zu zahlen.
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j. Die Abtretung von Forderungen zur Sicherung der Mietschuld erfolgt in Höhe des Mietpreises abzüglich Kaution durch den Mieter an die Vermieterin.
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k. Fordert der Kunde ausdrücklich eine bestimmte Mietmaschine an, deren Bereitstellung oder Transport aus einer anderen Niederlassung ausschließlich im Kundeninteresse erfolgt, und wird der Mietvertrag dennoch – aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – nach erfolgtem Transport nicht abgeschlossen oder storniert, so ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin entstandenen Transport- und Rückführungskosten zu tragen.
8. Beginn und Ende der Mietzeit
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a. Die Mietzeit beginnt mit vereinbartem Datum, spätestens mit Übergabe an Mieter/Transporteur.
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b. Die Mietzeit endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe, frühestens jedoch mit Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit. Eine vorzeitige Rückgabe befreit den Mieter nicht von der Zahlungspflicht bis zum Laufzeitende, es sei denn, die Parteien treffen hierüber eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung.
9. Stillliegezeiten / Stillstand
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a. „Stillstand“ meint Zeiten, in denen der Mietgegenstand unverschuldet wegen höherer Gewalt, behördlicher Auflagen etc. nicht einsetzbar ist und die Baustelle/Arbeiten ruhen. Stillstand bedarf der schriftlichen Anzeige durch den Mieter bis spätestens 08:30 Uhr des betreffenden Tages unter Angabe des Grundes. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nur bei nachvollziehbaren, nicht vom Mieter zu vertretenden Gründen (höhere Gewalt, behördliche Auflagen etc.), die auf Verlangen zu belegen sind.
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b. Eine Stilllegung gilt erst nach schriftlicher Bestätigung der Vermieterin als akzeptiert, wobei Textform genügt.
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c. Die maximale Stilllegungsdauer pro Mietzeitraum beträgt höchstens 25% der jeweils zu Beginn des Mietzeitraums vereinbarten Mietdauer.
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d. Für durch den Vermieter anerkannte Stillstandstage wird ein ermäßigter Mietzins von 50% der regulären Tagesmiete berechnet; die Haftungsbeschränkungsgebühr bleibt voll bestehen.
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e. Die Mietdauer verlängert sich nicht automatisch um die genehmigte Stilllegezeit.
10. Unterhaltspflicht, Rückgabe und Abnahme bei Rückgabe
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a. Der Mieter schützt den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, Schäden und unbefugtem Zugriff. Pflege, übliche Wartungen und Inspektionen übernimmt der Mieter nach den Vorgaben der Vermieterin. Reparaturen und Wartungen erfolgen ausschließlich durch autorisierte Fachbetriebe mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin.
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b. Bei Rückgabe muss der Mietgegenstand betriebsbereit sein. Die verbindliche Kontrolle (Abnahme) des Mietgegenstandes auf Schäden oder Mängel erfolgt ausschließlich nach Rückkehr des Mietgegenstandes zum Standort der Vermieterin – unabhängig davon, ob der Rücktransport durch den Mieter, die Vermieterin oder ein beauftragtes Transportunternehmen erfolgt. Mitarbeiter eines Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Abnahme durchzuführen oder rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Vermieterin abzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe sämtliche während der Mietzeit festgestellten Beschädigungen, Verluste oder Funktionsstörungen vollständig und ohne vorherige Aufforderung durch die Vermieterin mitzuteilen. Erfolgt der Rücktransport nicht unmittelbar durch den Mieter, hat dieser etwaige Beschädigungen, Verluste oder Funktionsstörungen zusätzlich in Textform gegenüber der Vermieterin anzuzeigen.
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c. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, Verluste oder Verunreinigungen, die während des Rücktransports, während der Zwischenlagerung oder bis zur Abnahme durch die Vermieterin am Standort der Vermieterin entstehen, es sei denn, diese wurden ausschließlich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin verursacht.
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d. Werden bei Rückgabe des Mietgegenstandes kein gemeinsames Übergabeprotokoll und keine Beanstandungen gefertigt, hat die Vermieterin Schäden, Verluste oder Funktionsstörungen, die nicht offensichtlich waren, innerhalb von 5 Werktagen nach Rücknahme und Zugang des Mietgegenstands schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, gilt der Mietgegenstand als mangelfrei zurückgegeben.
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e. Soweit eine Reinigung, Betankung oder Reparatur nach Mietende erforderlich wird, stellt die Vermieterin dem Mieter die hierfür anfallenden Kosten gemäß ihrer aktuellen Preisliste in Rechnung.
11. Verlust, Diebstahl, Schlüssel-/Codeweitergabe
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a. Bei Diebstahl oder Manipulation/Weitergabe von Schlüssel/Codes entfällt die Haftungsbegrenzung. In diesen Fällen ersetzt der Mieter mindestens den Wiederbeschaffungs- oder Zeitwert.
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b. Mietgegenstände mit schlüssellosem Start: Die Weitergabe des Zugangscodes ist untersagt. Bei Verstößen haftet der Mieter in voller Höhe.
12. Datenschutz, Machine IQ und Telematik
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a. Der Mieter wird darüber informiert, dass Mietmaschinen ggf. mit Machine IQ/Telematik/GPS ausgestattet sind, welche Daten zum technischen Zustand, Standort und zur Nutzung kontinuierlich an die Vermieterin und/oder an mit der Doosan-Bobcat-Gruppe verbundene Unternehmen übermitteln.
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b. Der Mieter verpflichtet sich, alle seine Nutzer/Mitarbeiter entsprechend zu unterrichten und sicherzustellen, dass alle datenschutzrechtlichen Pflichten eingehalten werden.
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c. Manipulationen oder Eingriffe in das Machine-IQ/Telematik/GPS-System führen zur Rechnungsstellung des Neupreises der Maschine sowie zu Schadensersatzansprüchen.
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d. Das System Machine IQ/Telematik/GPS erfasst nach derzeitigem Stand ausschließlich technische Maschinendaten (insbesondere GPS-Standort und -Verlauf der Maschine, Kraftstoffstand, Betriebsstunden, Fehlercodes und Wartungserinnerungen). Diese Daten beziehen sich auf die Maschine als solche. Eine Zuordnung zu einzelnen natürlichen Personen ist von der Vermieterin weder vorgesehen noch beabsichtigt.
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e. Soweit im Einzelfall durch die Nutzung der Maschine durch Mitarbeiter des Mieters ein mittelbarer Personenbezug entstehen sollte (z.B. durch regelmäßige Zuordnung von Standortdaten zu einer bestimmten Person), obliegt es dem Mieter, seine Mitarbeiter hierüber zu informieren und die datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitern (insbesondere Informationspflichten und ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats) eigenverantwortlich zu erfüllen.
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f. Die Vermieterin weist darauf hin, dass für die herstellerseitige Verarbeitung von Telematikdaten die jeweils aktuelle „Bobcat Telematics System General Information and Privacy Notice“ (https://www.bobcat.com/na/en/legal/telematics-privacy) von Doosan Bobcat EMEA s.r.o. gilt, die den Maschinen in der Regel in Papierform beiliegt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung durch die Doosan Bobcat Gruppe finden sich in der jeweils aktuellen Privacy Policy unter https://www.bobcat.com/eu/de/privacy-policy.
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g. Im Übrigen gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Vermieterin (Doosan Bobcat Bensheim GmbH), abrufbar unter https://bobcat.de/datenschutzerklaerung/, für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Mietverhältnisses.
13. Verjährung
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a. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Veränderungen/Verschlechterungen an der Mietsache beträgt abweichend von § 548 BGB zwei Jahre ab Rückgabe. Dies gilt auch für nachträglich festgestellte Reparaturen/Schäden.
14. Unfall, Schadenfall, Verpflichtungen bei Drittzugriff
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a. Bei Ereignissen (Unfälle, Einbruch, Diebstahl, Pfändung, Behördlicher Zugriff etc.) ist unverzüglich Anzeige an die Vermieterin zu erstatten und bei Straftaten unverzüglich die Polizei durch den Mieter zu verständigen.
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b. Das Schadensbild ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Gegenstand bis zur Besichtigung durch die Vermieterin nicht zu verändern (Beweise sichern!); alle weiteren Anweisungen der Vermieterin sind zu befolgen.
15. Schlussbestimmungen
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a. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
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b. Gerichtsstand ist – sofern gesetzlich zulässig – nach Wahl der Vermieterin Mannheim, Deutschland oder der Geschäftssitz der Vermieterin.
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c. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich zur Vereinbarung einer wirtschaftlich möglichst ähnlichen Ersatzregelung.