Allgemeine Haftungsbeschränkung

Stand 03/2020

1. Allgemeines

  1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand; ebenso im Falle des Verlustes oder Unterganges des Mietgegenstandes. Er hat den Mietgegenstand vorbehaltlich einer vertragsgemäßen Abnutzung- so zurückzugeben, wie er ihn in Empfang genommen hat.

2. Vertragliche Haftungsbeschränkung

  1. Er hat die Möglichkeit, eine Beschränkung seiner Haftung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Beschränkung der Haftung ist entgeltlich. Die Höhe der Haftungsbeschränkungsvergütung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste unseres Mietkataloges.

3. Gegenstand der Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung erstreckt sich auf:
    -  Die im Mietvertrag genannten Maschinen und Geräte
    -  Die im Mietvertrag genannten Zusatzgeräte, Anbauteile, Zubehörteile und Reserveteile
  2. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich nicht auf:
    -  Reifen, Gummiketten, Transportbänder
    -  Sonstige Verschleißteile

4. Geltung der Haftungsbeschränkung 

  1. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf:
    -  Konstruktions- und Materialfehler
    -  Versagen von Mess-, Regel- und Sicherungseinrichtungen
    -  Bedienungs- und Anwendungsfehler
    -  Kurzschluss, Überspannung, Überstrom
    -  Transportschäden, soweit nicht ein Dritter für den Transport verantwortlich ist
    -  Diebstahl, Raub und Unterschlagung durch Dritte; für Zubehör im Sinne von Ziffer 3.a. und 3.b. dieser Vereinbarung
       gilt dies nur, wenn dieses mitsamt der Mietmaschine entwendet/unterschlagen wird
    -  Vandalismus durch Dritte, Brand, Blitzschlag, Explosion, Überschwemmung
    -  Sturm, Frost, Erdbeben, Erdrutsch
  2. Sie erstreckt sich nicht auf sonstige Schäden, insbesondere auf solche, die durch die Verwendung falscher Kraft- oder Schmierstoffe sowie durch sachfremden oder vertragswidrigen Einsatz verursacht werden.
  3. Bei einer Schadensverursachung durch Dritte greift diese Haftungsbeschränkung nur, wenn die Mietsache mit Zustimmung des Vermieters an den Dritten überlassen worden ist.   

5. Haftungsmaßstab  

  1. Gemäß Ziffern 2. d) in Verbindung mit Ziffer 5. der Allgemeinen Mietbestimmungen haftet der Mieter für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit für sich, seine Erfüllungsgehilfen sowie für alle Personen, welchen er die Mietsache überlässt; dasselbe gilt für den Fall einer unberechtigten Ingebrauchnahme, wenn der Mieter diese schuldhaft ermöglicht.
  2. Ist die Haftung des Mieters nach Maßgabe dieser Vereinbarung beschränkt, gilt folgender Haftungsmaßstab:
    -  Bei Vorsatz haftet der Mieter voll und uneingeschränkt.
    -  Bei grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Haftung des Mieters nach einem dem Maß seiner Pflichtwidrigkeit
       entsprechenden Verhältnis. Im Falle grober Leichtfertigkeit haftet der Mieter voll und uneingeschränkt.
    -  Bei sonstiger Fahrlässigkeit ist die Haftung des Mieters nach Maßgabe dieser Vereinbarung beschränkt.

6. Umfang der Haftungsbeschränkung/Selbstbehalt

Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt:

  1. Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall aber mind. 1.500,00 €.
  2. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem:
    -  Einsatzgewicht bis 6 Tonnen: 1.500,00 €
    -  Einsatzgewicht von 6 - 12 Tonnen: 2.500,00 €
    -  Einsatzgewicht von 12 - 20 Tonnen: 5.000,00 €
    -  Einsatzgewicht ab 20 Tonnen: 8.000,00 €
    pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine. 
  3. Bei Abbrucheinsätzen verdoppelt sich der Selbstbehalt!

7. Obliegenheitsverletzung

  1. Den Mieter treffen im Schadensfall folgende Obliegenheiten. Er hat:
    -  Nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung jedes Schadens zu sorgen.
    -  Den Schadenseintritt und -soweit bekannt- dessen Ursache unverzüglich nach Kenntnis -vorab auch mündlich oder
       telefonisch- dem Vermieter anzuzeigen.
    -  Unverzüglich Weisungen des Vermieters zur Sachbehandlung, Schadensabwendung, ‑minderung, -meldung einzuholen
       und dessen Weisungen -soweit für ihn nicht unzumutbar- zu befolgen.
    -  Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen und den Ermittlungsbehörden alle notwendigen
       und von dort geforderten Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen.
    -  Das Schadensbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle und/oder der beschädigte Mietgegenstand vom
       Vermieter freigegeben sind. Sind Veränderungen unvermeidbar oder behördlich angeordnet, ist das Schadensbild
       nachvollziehbar, beispielsweise durch Fotos oder Videoaufnahmen, zu dokumentieren; die beschädigten Mietgegenstände
       sind bis zur Besichtigung durch den Vermieter aufzubewahren.
    -  Dem Vermieter unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Rekonstruktion des Schadensfalles,
       zur Ermittlung der Schadenshöhe und zur Feststellung einer etwaigen Haftungsbeschränkung notwendig sind. Wurde der
       Schaden durch Dritte verursacht, hat der Mieter daneben Namen und Anschrift des Dritten und dessen etwaige Auftrag-
       oder Arbeitgeber mitzuteilen.
    -  Dem Vermieter jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu
       gestatten.
  2. Wegfall der Haftungsbeschränkung bei Obliegenheitsverletzung:
    Verletzt der Mieter eine Obliegenheit nach Ziffer 7.a. dieser Vereinbarung, so entfällt die Beschränkung seiner Haftung; er haftet wieder uneingeschränkt im Sinne von Ziffer 5.a.
  3. Erfolgt die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich, bleibt die Haftungsbeschränkung nach Maßgabe dieser Vereinbarung erhalten, wenn der Mieter nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalles ursächlich ist noch sich auf die Feststellung des Schadensherganges, die Schadenshöhe oder den Haftungsmaßstab nach Ziffer 5. dieser Vereinbarung ausgewirkt hat. 

8. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

  1. Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsbeschränkung nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit, greift die Haftungsbeschränkung erst für solche Haftungsfälle gemäß Ziffer 3.a., die sich nach erfolgter Zahlung ereignen.
  2. Bezahlt der Mieter die Vergütung für die Haftungsbeschränkung trotz Fälligkeit und Verzugseintrittes nicht, ist der Vermieter berechtigt, von der Haftungsfreistellungsvereinbarung zurückzutreten, wenn er dies zuvor angekündigt hat.
  3. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Vergütung für die Haftungsbeschränkung bleibt in diesen Fällen unberührt. Sie endet im Falle von Ziffer 8.b. mit Zugang der Rücktrittserklärung.

9. Abtretung

  1. Steht dem Mieter wegen des Verlustes oder der Beschädigung eines Mietgegenstandes ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, tritt der Mieter diesen Anspruch bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der vermieteten Gegenstände bereits jetzt an den Vermieter ab und berechtigt diesen, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Die Haftung des Mieters bleibt davon unberührt.

10. Schlussbemerkung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haftungsbeschränkungsvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.