Stand 01. November 2025
1. Geltungsbereich
a. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Doosan Bobcat Bensheim GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Berliner Ring 89, 64625 Bensheim (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch
„Auftraggeber“ genannt) und gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Auftraggebern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
b. Die
- Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen
- Allgemeinen Mietbedingungen
- Haftungsbeschränkung
- Datenschutzerklärung
- Bewerber-Richtlinie
des Verkäufers gelten als Ergänzung und jeweilige speziellere Sonderregelung zu diesen Allgemeineren Geschäftsbedingungen.
c. Das Verkaufspersonal des Verkäufers ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu treffen, durch die diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geändert oder ergänzt werden.
d. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
a. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb eines Monats nach Zugang der Bestellung bzw. des Auftrags durch eine firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags annehmen. Erst durch die Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Bestellung bzw.des Auftrags kommt der Vertrag zustande.
b. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der durch Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags zustande kommende Vertrag, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich.
c. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der firmenmäßig unterschriebenen Erklärung in der E-Mail übermittelt wird.
d. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zum Beispiel Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale Zusicherungen von Eigenschaften oder Garantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
e. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten, Preislisten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des
Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise und Zahlungen
a. Die Preise gelten für den jeweils in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Transportversicherung, Fracht, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Abladen, Montage einschließlich etwaiger Kosten der Inbetriebnahme werden gesondert berechnet.
b. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
c. Rechnungen werden dem Kunden per Briefpost oder elektronisch per E-Mail übermittelt. Prinzipiell gelten die in der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungsbedingungen. Rechnungsbeträge sind die gemäß der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Bei Teilzahlungen verrechnet der Verkäufer zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
d. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oder Leistung erfolgt ist.
e. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferung und Lieferzeit
a. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der vom Verkäufer zu erbringenden Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der eventuell vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie beginnt ebenfalls nicht, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
b. Sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist, ist der Verkäufer im Falle einer vereinbarten Abänderung der Bestellung, Konstruktionsoder Formänderungen während der Lieferzeit berechtigt, den Liefertermin neu zu bestimmen.
c. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
d. Schutzvorrichtungen und Zubehör werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
e. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausstände, Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Verzögerung in Anlieferungen, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer angemessenen, von ihm schriftlich zu setzenden, Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
f. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen insbesondere berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten
bereit).
g. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
a. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die jeweilige Niederlassung, von der die Lieferung ausgeführt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist.
b. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
c. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der erfüllten Lieferung oder Leistung auf den Auftraggeber über. Die Gefahr des Untergangs geht, sofern Versand des Liefergegenstandes vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zum Beispiel Versand oder Installation/Montage) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
d. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche mit der Auftragsbearbeitung verbundene Kosten für vergebliche Vorbereitungsarbeit, Anlieferung, Lagerung usw. zu verlangen.
e. Die Lieferung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten insbesondere gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Gegenstände vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung.
f. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation/Montage schuldet, die Installation/Montage abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer § 5 f. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation/Montage zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zum Beispiel die gelieferte Maschine in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Montage sechs Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Gewährleistung, Sachmängel, Rücknahmen
a. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
b. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen
zwei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge im Sinne des § 126 BGB zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
c. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu geben; insbesondere ist dem Verkäufer dieser auf Wunsch und auf Kosten des Verkäufers zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei unberechtigten Beanstandungen behält der Verkäufer es sich vor, den Auftraggeber mit dem Überprüfungsaufwand zu belasten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
d. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
e. Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck nur unerheblich gemindert ist.
f. Die Gewährleistung oder etwaige Garantiezusagen erlöschen , wenn der Vertragsgegenstand von fremder Stelle oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nachweislich nicht durch die Fremdleistung bzw. das Fremdbauteil verursacht worden ist.
g. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
h. Für Gewährleistungsarbeiten am Ort des Auftraggebers (insbesondere Baustellen oder ähnliches) ist dem Monteur ein geeigneter Platz (Schutz gegen Staub, Regen etc.) zur Verfügung zu stellen, um die Arbeiten am Gegenstand ordnungsgemäß durchführen zu können. Andernfalls kann die Gewährleistung abgelehnt und der Reparaturgegenstand in die Werkstatt des Verkäufers gebracht werden. Die Kosten der Zustellung und des Rücktransportes gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Bei Gewährleistungsarbeiten wird eine Haftung nur für die sich aus der Gewährleistung ergebenden Arbeiten übernommen.
i. Sofern der Verkäufer besondere Servicebedingungen für die Mängelgewährleistung vereinbart, gelten diese ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
j. Montagespesen, Löhne und Reisekosten einschließlich etwa entstehender Zuschläge für außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Verkäufers beauftragte Arbeiten und dergleichen eines zum Auftraggeber zu entsendenden Monteurs gehen auch in Fällen kostenloser Ersatzlieferung, außer in Gewährleistungsfällen, zu Lasten des Auftraggebers.
k. Zusätzlich entstehende Transport- und Versicherungskosten sind im Falle der Rücknahme nach Ziffer 6 j. dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen vom Auftraggeber zu tragen. Der Rücktransport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für etwa bei Rücktransport einschließlich Auf- und Abladen entstandene Schäden. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist beweispflichtig dafür, dass etwa festgestellte Schäden nicht beim Transport, Auf- oder Abladen oder während der Lagerzeit bis zur Feststellung entstanden sind.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
a. Der Verkäufer haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte (einfache) Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
b. Soweit der Verkäufer unter Berücksichtigung der Beschränkungen gemäß Ziffer 7 Abs. a. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
c. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen 3-fachen Betrag der ursprünglichen Auftragssumme, jedoch maximal auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8. Eigentumsvorbehalt
a. Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.
b. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer neuen einheitlichen Sache, so überträgt er dem Auftraggeber einen Anteil seines Eigentums bzw. Anwartschaftsrechts an der neuen Sache, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zum Wert der mit ihr verbundenen Sache ergibt.
c. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte es dennoch zu einer Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers durch Dritte kommen, hat der Auftraggeber den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer solchen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Verkäufers stellt der Auftraggeber den Verkäufer von notwendigen Rechtsverfolgungskosten, die aufgrund der Inanspruchnahme des Dritten entstehen, auf erstes Anfordern frei.
d. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Der Auftraggeber stellt den Verkäufer für infolgedessen entstehende notwendige Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern frei.
e. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
f. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegen einen unberechtigten Zugriff durch Dritte bzw. ein Abhandenkommen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung) zu sichern. Für den Fall, dass ein Dritter unberechtigt auf die Vorbehaltsware zugreift oder sie abhandenkommt, wird der Auftraggeber dem Verkäufer hierüber unverzügliche Mitteilung machen und bei der Aufklärung des Sachverhalts umfassend mitwirken.
9. Montage, Serviceleistungen und Reparaturen
a. Wenn und soweit der Verkäufer Dienstleistungen übernimmt, so gelten hierfür die besonderen Montage-, Reparatur-, und Servicebedingungen des Verkäufers. Es besteht Einigkeit, dass diese Bedingungen für solche Leistungen in jedem Fall ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden.
b. Schuldet der Verkäufer aufgrund des mit dem Auftraggeber zustande gekommenen Vertrages die Reparatur oder Bearbeitung einer vom Auftraggeber übergebenen beweglichen Sache, so wird schon jetzt ein Pfandrecht zu Gunsten des Verkäufers an dieser Sache zur Sicherung der Entgeltforderungen vereinbart.
10. Verpflichtung zur Schadloshaltung
Der für den Verkäufer tätige Händler erkennt an, dass alle Gelder, Lieferungen und Leistungen die er von dem Verkäufer erhalten hat, nur für Dienstleistungen für oder im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte in Übereinstimmung mit diesem Vertrag verwendet werden dürfen; dass kein Teil dieser Gelder an eine Partei für die direkte oder indirekte Anwerbung oder Vermittlung von Ein- oder Verkäufen verwandt werden darf und dass der Verkäufer schadlos gegenüber sich aus der vertragswidrigen Ausgabe dieser Gelder, Lieferungen und Leistungen ergebenden Ansprüchen, Ausgaben oder Forderungen zu halten ist.
11. Abtretung
Vertragliche Ansprüche, Forderungen und Rechte gegen den Verkäufer können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abgetreten oder übertragen werden.
12. Schlussbestimmungen
a. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Mannheim, Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Mannheim, Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
b. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
c. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten
Unter diesem Link finden Sie die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedigungen der Doosan Bobcat Bensheim GmbH als PDF-Download (Gültig ab 01. November 2025).