Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 01. Juli 2019

1. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Bobcat Bensheim GmbH, Bensheim, sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebots und ihrer Betätigung. Ihre Geltung wird auch für spätere Rechtsbeziehungen der Parteien vereinbart.
  2. Eine rechtliche Bindung der Firma Bobcat Bensheim GmbH tritt nur durch die firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung ein. An die Stelle der Auftragsbestätigung kann ersatzweise auch die Lieferung der bestellten Ware oder die Erbringung der bestellten Leistung treten.
  3. Stillschweigen der Firma Bobcat Bensheim GmbH gegenüber den Bedingungen des Auftraggebers gilt in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Stillschweigen des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, gilt als Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Bobcat Bensheim GmbH.

2. Angebot

  1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. In diesen Angaben liegen weder Beschaffenheitsvereinbarungen, Zusicherungen von Eigenschaften oder Garantien.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Preislisten und anderen Unterlagen behält sich die Firma Bobcat Bensheim GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Bobcat Bensheim GmbH in Verbindung mit diesen vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der firmenmäßig gefertigten schriftlichen Bestätigung der Firma Bobcat Bensheim GmbH.
  2. Schutzvorrichtungen und Zubehör werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Die Zusicherung von Eigenschaften und die Abgabe von Garantien bedürfen ausdrücklicher und schriftlicher vertraglicher Vereinbarung.

4. Preise

  1. Die Preise sind im Zweifel Nettopreise ab Bensheim bzw. der zuständigen Niederlassung und schließen Verpackung, Transportversicherung, Fracht, Abfuhr zum Bestimmungsplatz, Abladen, Montage einschließlich etwaiger Kosten der Inbetriebnahme und Mehrwertsteuer nicht ein.
  2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Zahlungsbedingungen

  1. Prinzipiell gelten die in der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungsbedingungenen. Soweit dort nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen sofort fällig und netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma Bobcat Bensheim GmbH zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Die Firma Bobcat Bensheim GmbH kann Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  2. Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, auch nicht wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen. Jeder Auftraggeber darf nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Der Firma Bobcat Bensheim GmbH stehen im Falle des Schuldnerverzugs des Auftraggebers die gesetzlichen Ansprüche in vollem Umfange zu. Bobcat Bensheim GmbH ist berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungstermins – bei sofort fälligen Rechnungen jedoch erst nach 14 Tagen nach Rechnungsdatum – und bei Übernahmeverzug, Verzugszinsen in der Höhe zu berechnen, wie sie von Großbanken für Kontokorrentkredite berechnet werden. Macht die Firma Bobcat Bensheim GmbH bei fortbestehendem Schuldnerverzug von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch, so ist sie berechtigt, für den entstandenen Schaden eine Pauschale von 20 % des zu zahlenden Rechnungsbetrages zu verlangen. Dieser Betrag verringert sich oder entfällt ganz, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Firma Bobcat Bensheim GmbH ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, er erhöht sich entsprechend, wenn die Firma Bobcat Bensheim GmbH einen höheren Schaden nachweist.
  4. Wenn und soweit der Kaufpreis für Gegenstände durch Firma Bobcat Bensheim GmbH ganz oder teilweise gestundet ist, auch durch Annahme von Wechseln oder dergleichen, wird die jeweilige Restforderung für Firma Bobcat Bensheim GmbH sofort fällig, wenn solche Gegenstände vom Käufer weiterverkauft werden. Bei Stundung des Kaufpreises für mehrere Gegenstände gelten geleistete Teilzahlungen zuerst für den Gegenstand als gezahlt, der zuerst geliefert wurde.
  5. Mietforderungen, sodann auf Ansprüche aus Dienstleistungsrechnungen (z. B. Montage, Inspektion, Reparatur und anderes einschließlich der bei diesen Leistungen gelieferten Ersatzteile) sodann auf Forderungen aus Ersatzteillieferungen und zum Schluss auf die sonstigen von Firma Bobcat Bensheim GmbH gelieferten Waren, hier zuerst auf die Lieferung gemäß der letzten Rechnung, danach auf Lieferung der Rechnungen jeweils jüngeren Datums, verrechnet.
  6. Bei jedem Zahlungsverzug tritt Terminverlust ein, insbesondere werden gestundete Rest- und Ratenzahlungen sofort fällig.

6. Lieferung

  1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind freibleibend. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der eventuell vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind Im Falle einer vereinbarten Abänderung der Bestellung ist Firma Bobcat Bensheim GmbH berechtigt, den Liefertermin neu zu bestimmen.
  3. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind Firma Bobcat Bensheim GmbH behält sich Konstruktions- oder Formänderungen während der Lieferzeit vor.
  5. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind Firma Bobcat Bensheim GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt.
  6. In Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma Bobcat Bensheim GmbH liegen –unerheblich, ob bei Firma Bobcat Bensheim GmbH oder bei ihren Lieferanten eingetreten- z. B. Betriebsstörungen, Ausstände, Verzögerungen in Anlieferungen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, auch wenn dies als fix angegeben wurde. In solchen Fällen ist Firma Bobcat Bensheim GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Firma Bobcat Bensheim GmbH verpflichtet sich schon jetzt, in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und ihm seine Leistungen unverzüglich zu erstatten.
  7. Kommt Bobcat Bensheim GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen, von ihm schriftlich zu setzenden, Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, falls Bobcat Bensheim GmbH die Leistung noch nicht erfüllt hat. Alle anderen Ansprüche sind ausgeschlossen. Firma Bobcat Bensheim GmbH behält sich vor, für den Fall, dass ihr nach Bestätigung des Auftrages und vor Leistung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht als ausreichend gesichert erscheinen würde, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber angemessene Sicherheit leistet.

7. Eigentumsvorbehalt bei Warenverkäufen

  1. Firma Bobcat Bensheim GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vor. Das Eigentum hieran geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Lieferungen und Leistungen der Firma Bobcat Bensheim GmbH getilgt hat. Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Gegenstände erfolgt im Auftrag der Firma Bobcat Bensheim GmbH, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen; das Eigentum der Firma Bobcat Bensheim GmbH bleibt dieser vorbehalten. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt an die Firma Bobcat Bensheim GmbH seine Rechte aus Eigentum bzw. Miteigentum an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab, soweit diese Rechte nicht unmittelbar für Firma Bobcat Bensheim GmbH entstehen, und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für Firma Bobcat Bensheim GmbH.
  2. Der Käufer, der kein Verbraucher ist, ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Alle Forderungsrechte an Abnehmer, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zustehen, tritt er an Firma Bobcat Bensheim GmbH in voller Höhe zur Sicherheit ab. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderung die Kaufpreisforderung insgesamt um mehr als 25 Prozent, so ist Firma Bobcat Bensheim GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
  3. Der Käufer ist auf Verlangen der Firma Bobcat Bensheim GmbH verpflichtet, seinem Abnehmer von dieser Forderungsabtretung Mitteilung zu machen. Er ist zur Einziehung aus dem Weiterverkauf trotz Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Firma Bobcat Bensheim GmbH bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Firma Bobcat Bensheim GmbH wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Verfügungen Dritter, die das Eigentum der Firma Bobcat Bensheim GmbH beeinträchtigen können, hat der Käufer der Firma Bobcat Bensheim GmbH unverzüglich durch Einschreibebrief anzuzeigen. Der Käufer hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der im Eigentum oder Miteigentum der Firma Bobcat Bensheim GmbH stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Sachschaden zu versichern. Firma Bobcat Bensheim GmbH ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, wenn die Erfüllung ihrer Forderung durch den Käufer gefährdet ist oder der Käufer gegen ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten- verpflichtet, die der Firma Bobcat Bensheim GmbH durch einen Verstoß gegen die dem Käufer oder seinen Abnehmern obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht. Die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum der Firma Bobcat Bensheim GmbH stehenden Gegenstandes durch die Firma Bobcat Bensheim GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.

8. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen

  1. Die Lieferung gilt als erfüllt:
    1. Bei Lieferung ab Sitz oder Niederlassung der Firma Bobcat Bensheim GmbH mit der Meldung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Auftraggeber oder den von ihm bevollmächtigten Dritten.
    2. Bei Lieferung mit vereinbartem Bestimmungsort; mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, das Postunternehmen, den Frachtführer oder den vom Auftraggeber bevollmächtigten Dritten.
  2. Auf Wunsch des Auftraggebers kann vor dem Versand die Übernahme des Liefergegenstandes am Versandort erfolgen. Gibt der Auftraggeber Versandauftrag, ohne eine solche Übernahme des Liefergegenstandes gleichzeitig schriftlich zu verlangen, gilt die Übernahme mit der Übergabe an die Bahn, die Post oder den Frachtführer als bewirkt.
  3. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der erfüllten Lieferung auf den Auftraggeber über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Durch Firma Bobcat Bensheim GmbH wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, wenn dies im Einzelnen ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Gegenstände vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung.

9. Montage, Serviceleistungen und Reparaturen

  1. Wenn und soweit Firma Bobcat Bensheim GmbH Dienstleistungen übernimmt, so gelten hierfür die besonderen Montage-, Reparatur-, und Servicebedingungen der Firma Bobcat Bensheim GmbH. Es besteht Einigkeit, dass diese Bedingungen für solche Leistungen in jedem Fall ergänzend zu den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden.
  2. Schuldet Firma Bobcat Bensheim GmbH aufgrund des mit dem Auftraggeber zustande gekommenen Vertrages die Reparatur oder Bearbeitung einer vom Auftraggeber übergebenen beweglichen Sache, so wird schon jetzt ein Pfandrecht zu Gunsten von Firma Bobcat Bensheim GmbH an dieser Sache zur Sicherung der Entgeltforderungen vereinbart.

10. Haftungseinschränkung für Gewährleistung und Schadensersatzansprüche

  1. Sofern die Firma Bobcat Bensheim GmbH besondere Servicebedingungen für die Mängelgewährleistung vereinbart, gelten diese ergänzend zu den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Firma Bobcat Bensheim GmbH behält sich im Falle des Nacherfüllungsanspruchs aufgrund gesetzlicher Mängelgewährleistungsrechte ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung vor. Bei Mängeln, die nicht auf Arglist oder einer Pflichtverletzung beruhen, die Firma Bobcat Bensheim GmbH zu vertreten hätte, sind Ansprüche des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen.
  3. Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Stelle oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
  4. Montagespesen, Löhne und Reisekosten einschließlich etwa entstehender Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und dergleichen eines zum Kunden zu entsendenden Monteurs gehen auch in Fällen kostenloser Ersatzlieferung, außer in Gewährleistungsfällen, zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Für Gewährleistungsarbeiten am Ort des Auftraggebers (insbesondere Baustellen oder ähnliches) ist dem Monteur ein geeigneter Platz (Schutz gegen Staub, Regen etc.) zur Verfügung zu stellen, um die Arbeiten am Gegenstand ordnungsgemäß durchführen zu können. Andernfalls kann die Gewährleistung abgelehnt und der Reparaturgegenstand in die Werkstatt der Firma Bobcat Bensheim GmbH gebracht werden. Die Kosten der Zustellung und des Rücktransportes gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Bei Gewährleistungsarbeiten wird eine Haftung nur für die sich aus der Gewährleistung ergebenden Arbeiten übernommen.
  6. Firma Bobcat Bensheim GmbH schließt jede Haftung auf Schadensersatz für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen von Firma Bobcat Bensheim GmbH.

11. Rücknahmen

  1. Wenn und soweit Firma Bobcat Bensheim GmbH außerhalb gesetzlicher Pflichten verkaufte Ware zurücknimmt, bedarf dies gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Hierbei wird dem Auftraggeber eine Gutschrift über das bereits erhaltene Warenentgelt erteilt; Firma Bobcat Bensheim GmbH behält sich jedoch das Recht vor, den gutzuschreibenden Betrag um den entgangenen Gewinn, Kosten des Rücktransports, ggfs. erforderliche Kosten der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes, Wertminderung durch Gebrauch und Zeitablauf (insbesondere Modelländerungen) sowie Gutachterkosten zur Feststellung dieser Abzugsbeträge, zu verringern, mindestens aber um 20 Prozent des Rechnungsbetrages. Dieser Betrag verringert sich oder entfällt ganz, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Firma Bobcat Bensheim GmbH insoweit geringere oder gar keine Kosten entstanden sind.
  2. Zusätzlich entstehende Transport- und Versicherungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rücktransport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Firma Bobcat Bensheim GmbH haftet nicht für etwa bei Rücktransport einschließlich Auf- und Abladen entstandene Schäden. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist beweispflichtig dafür, dass etwa festgestellte Schäden nicht beim Transport, Auf- oder Abladen oder während der Lagerzeit bis zur Feststellung entstanden sind.
  3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Auftraggeber mit der Annahme von Waren und Leistungen von Firma Bobcat Bensheim GmbH in Gläubigerverzug befindet und Firma Bobcat Bensheim GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist für die Annahme der Waren bzw. die Vornahme der Mitwirkungshandlung vom Vertrag zurücktritt.

12. Verpflichtung zur Schadloshaltung

  1. Der für Firma Bobcat Bensheim GmbH tätige Händler erkennt an, dass alle Gelder, die er von Firma Bobcat Bensheim GmbH erhalten hat, nur für Dienstleistungen für oder im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte in Übereinstimmung mit diesem Vertrag verwendet werden dürfen; dass kein Teil dieser Gelder an eine Partei für die direkte oder indirekte Anwerbung oder Vermittlung von Ein- oder Verkäufen verwandt werden darf und dass Firma Bobcat Bensheim GmbH schadlos gegenüber sich aus der vertragswidrigen Ausgabe dieser Gelder ergebenden Ansprüchen, Ausgaben oder Forderungen zu halten ist.

13. Abtretung

  1. Vertragliche Ansprüche, Forderungen und Rechte gegen Firma Bobcat Bensheim GmbH können nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Firma Bobcat Bensheim GmbH abgetreten oder übertragen werden.

14. Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung

  1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Es wird die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland, verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so wird für alle Streitigkeiten, die aus Lieferungen und Leistungen der Firma Bobcat Bensheim GmbH und den damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen entstehen, 64625 Bensheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, vereinbaren die Parteien insoweit hiervon abweichend für alle Streitigkeiten im Sinne des Satzes 2 die ausschließliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, das für diejenige Niederlassung der Firma Bobcat Bensheim GmbH örtlich zuständig ist, von der aus die dem Vertragsschluss für die Lieferung und Leistung zugrunde liegende Willenserklärung der Firma Bobcat Bensheim GmbH abgegeben wurde.
  3. Unbeschadet der Gerichtsstandsvereinbarung von Ziff. XIV.2 bleibt es der Firma Bobcat Bensheim GmbH unbenommen, auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Sitzes des Auftraggebers oder der unerlaubten Handlung sowie im durch Gesetz geregelten oder ermöglichten Gerichtsstand der Gesamtschuld zu klagen.

15. Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.